Allgemeine Geschäftsbedingungen Atelier Seitz GmbH
gültig ab 01.11.2024
1 Allgemeines
1.1 Für alle, auch zukünftigen Rechtsgeschäfte gelten ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen. Diese haben Vorrang vor abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Bestellers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Auftragsbestätigungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb einer Woche schriftlich widersprochen wird.
1.3 Soweit nicht anders gekennzeichnet, sind alle Positionen als Mietpositionen zu verstehen. Bei Folgeprojekten sind (vorbehaltlich Preissteigerungen) Kosten in ähnlicher Höhe zu erwarten.
1.4 Werden aus unvorhersehbaren Gründen oder auf Wunsch des Bestellers zusätzliche Leistungen erforderlich, so werden wir ein Nachtragsangebot unterbreiten, aus dem sich ergibt, welche Auswirkungen die Erweiterung der Leistungen auf die Vergütung und die Terminsituation haben. Inhalte eines Nachtragsangebotes werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Besteller nicht schriftlich innerhalb von 5 Werktagen, in Eilfällen nicht unverzüglich, widerspricht.
1.5 Kosten, die nicht durch uns verschuldet oder zu verantworten sind, unabhängig davon, ob sie durch Verschulden des Bestellers oder einer dritten Partei entstehen, z.B. verspätete Zulieferung von Anmeldeunterlagen/-daten, fehlende Vorgaben zu Konstruktion und Visualisierung, nicht vorhersehbare messeplatzbedingte Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung, Wartezeiten bei Auf- und Abbau für Gabelstapler, Arbeitsbühnen, Leer- und Vollgutlagerung, Transportkosten vor Ort, etc. werden dem Besteller gegen Nachweis weiterbelastet. Gleiches gilt für das Verstreichen von Fristen, z.B. für Beauftragung, Anlieferung von Druckdaten, Freigaben, Messeanmeldungen (besonders im Fall verspäteter Übermittlung von Zugangsdaten zu Onlineportalen der Veranstalter) etc.
2 Angebot, Angebots-/Entwurfsunterlagen
2.1 Werden Angebote nach den Angaben des Bestellers und/oder den von dem jeweiligen Veranstalter zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausgearbeitet, sind wir nicht vertraglich zu deren Überprüfung verpflichtet. Erkennen wir dennoch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erhaltenen Angaben und/oder Unterlagen werden wir dies unverzüglich anzeigen.
2.2 Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen sowie Beschreibungen von Konzepten bleiben, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, mit allen Rechten unser Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Sie sind insoweit unsere Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
2.3 Bei Unterschieden zwischen der bildlichen Darstellung des Standes und den im Angebot enthaltenen Angaben ist das schriftliche Angebot bindend.
2.4 Angaben in Darstellungen und Angebot verstehen sich vorbehaltlich der Standbaugenehmigung und möglicherweise notwendiger statische Berechnungen und Genehmigungen durch die Messe/den Veranstalter. Bei Nichterteilung dieser Genehmigung behalten wir uns kostenpflichtige konzeptionelle und bauliche Änderungen vor.
2.5 Alle auf Grund von Vorgaben des Veranstalters/der Messe entstehender Aufwendungen (z.B. Kosten für Statik, Prüfstatik, Standsicherheitsnachweise, verlängerten Auf- oder Abbau, etwaige Genehmigungen, die Rückversetzung des Hallenbodens durch Bohrungen, Entsorgung und Abfallbeseitigung, etc.) sind, sofern nicht anders ausgewiesen, nicht im Angebot enthalten und werden nach Aufwand berechnet.
3 Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Unsere Angebotspreise haben nur bei Beauftragung des gesamten Angebots Gültigkeit und mangels abweichender Angabe nicht länger als 1 Monat ab Angebotsdatum.
3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich ab Werk, Produktionsort, Lager oder Logistiklager und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw. nicht ein.
3.3 Verzögert sich der Beginn, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, so sind wir berechtigt, den hierdurch eingetretenen Mehraufwand gegen Aufwandsnachweis gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung bei uns gültigen Verrechnungssätze für Arbeitsstunden (einschließlich Fahrt- und Ladezeiten), Kfz, Materialpreise und sonstige Preise oder einen zur Durchführung des Auftrags in erforderlichem Umfang eingesetzten Dritten.
3.4 Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die durch unrichtige Angaben des Bestellers oder der Veranstalter, durch unverschuldete Transportverzögerungen, ungenügende Bodenbeschaffenheit, unterlassene Beachtung bzw. Mitteilung von Regelungen des Veranstalters durch den Besteller, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen Dritter, soweit sie nicht unsere Erfüllungsgehilfen sind, bedingt sind, sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
3.5 Leistungen, die für den Besteller auf dessen Verlangen oder in dessen erkennbaren Interesse an einer ordnungsgemäßen Vertragsleistung, insbesondere im Rahmen der Planung und/oder Durchführung seiner Veranstaltungsbeteiligung ausgeführt werden, sind vom Besteller nach Aufwand zusätzlich zu vergüten. Für insoweit ggf. verauslagte oder zu verauslagende Beträge oder durchzuführende Leistungen sind wir berechtigt, ein Handlingfee i.H.v. 15 % zu berechnen. Wir sind berechtigt, im Namen des Bestellers derartige Leistungen an Drittunternehmen zu vergeben. Hierzu zählen etwa die Errichtung von Versorgungsanschlüssen (z.B. Strom, Wasser, Internet) durch den Veranstalter oder dessen Erfüllungsgehilfen.
3.6 Rechnungen ohne Fälligkeitsdatum sind ab Zugang der Rechnung ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. Wir sind berechtigt, auflaufende Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie Mahnkosten zu verlangen. Abzüge irgendwelcher Art sind ausgeschlossen, Anzahlungen werden nicht verzinst.
3.7 Es wird zwischen den Parteien – sofern individualvertraglich keine anderweitigen Abreden getroffen wurden – der nachfolgende Zahlungsplan nach Projektfortschritt vereinbart und wie folgt fällig:
– 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Akontozahlung für Konzeption, Planung, Arbeiten, Leistungen im Vorfeld sowie Akontozahlungen an Dienstleister oder Hotels direkt nach Vertragsunterzeichnung und gemäß Rechnungsstellung,
– 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens acht Kalenderwochen (Zahlungseingang) vor der Messe/Veranstaltung und gemäß Rechnungsstellung,
– 25 % der vereinbarten Gesamtvergütung spätestens mit Übergabe der Leistungen bzw. Lieferung und gemäß Rechnungsstellung.
– Die Abrechnung der tatsächlich angefallenen Mehr- oder Minderkosten erfolgt schnellstmöglich nach dem Veranstaltungszeitraum, gegebenenfalls in mehreren Teilrechnungen, von denen die Letzte als Schlussrechnung bezeichnet wird.
3.8 Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht in gehöriger Art und Weise nach, so ist er zur Nutzung unserer Leistungen nicht berechtigt. Im Falle der leihweisen Übergabe der Leistungen bzw. des Messestandes verpflichtet sich der Besteller uns nach entsprechender Aufforderung unverzüglich den Besitz an den übergebenen Leistungen und Materialien bzw. des Messestandes insgesamt wieder einzuräumen.
4 Fristen
4.1 Vereinbarte Fristen begründen kein Fixgeschäft. Sie beginnen erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung, der Beibringung etwa erforderlicher Genehmigungen, sowie mit der vereinbarten Anzahlung zu laufen.
4.2 Mit vom Besteller nach Vertragsschluss verlangten oder durchgeführten Änderungen oder Umstellungen der Ausführungen oder Planungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine, insbesondere auch Fix-Liefertermine ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von uns nicht zu vertretende Behinderungen, insbesondere für die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen und Materialien des Bestellers sowie nicht durch uns zu kompensierende, Änderungen der Aufbauzeiten seitens des Veranstalters. Gelingt uns die im Interesse des Bestellers liegende Kompensation von Verschiebungen der Aufbauzeiten nur mittels zusätzlichem Mitarbeiter- und/oder Kostenaufwandaufwand, können wir diesen Aufwand gesondert vergütet verlangen.
4.3 Umstände, welche unsere Leistung unmöglich machen oder übermäßig erschweren, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen oder dergleichen, auch im Betrieb unserer Lieferanten sowie Verzögerungen der Speditionen, entbinden uns für die Dauer der Behinderung oder deren Nachwirkung von der Leistungspflicht und verlängern die Fristen angemessen.
4.4 Sollten wir schuldhaft den Termin zur Leistung um zwei Wochen überschreiten, kann der Besteller uns eine Nachfrist von weiteren zwei Wochen setzen, mit der Androhung, auf Erfüllung zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5 Fracht und Verpackung / Gefahrübergang / Drucke / Versicherung
5.1 Der Versand erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr gehen bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma über. Gewünschte und/oder von uns pflichtgemäß für erforderlich gehaltene Verpackung ist vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
5.2 Teile des Bestellers, die bei der Herstellung oder Montage verwendet werden sollen, müssen zum vereinbarten Termin frei Werk bzw. Montagestelle angeliefert werden. Rücklieferung solcher Teile erfolgt unfrei ab Werk oder Verwendungsort auf Gefahr des Bestellers.
5.3 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht werden, geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unsere Leistungen gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an den Besteller als erfüllt.
5.4 Sollen Exponate des Bestellers (mit-) befördert werden, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Eine Bewachung muss vom Kunden kostenpflichtig beauftragt werden.
5.5 Die Einlagerung von Grafiken erfolgt wie demontiert, ohne Sichtkontrolle. Material- und Farbhersteller übernehmen keinerlei Garantien für konstante Qualität für die Zeit der Lagerung. Daher können wir die Wiedereinsetzbarkeit nach der Lagerdauer nicht mit Sicherheit gewährleisten.
5.6 Der Besteller trägt die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
6 Technische Installationen
6.1 Einfache Elektroanschlüsse werden nur für Geräte ausgeführt, welche wir geliefert haben. Andere Elektroinstallationen müssen durch gesetzlich dazu befugte Installateure ausgeführt werden. Dies gilt ebenfalls für Starkstrom-, Wasser- und Druckluftanschlüsse.
6.2 Messeplatzkosten wie Voll- und Leergut-Einlagerungen, Stapler, Scherenbühnen, Entsorgung und Abfall, Recycling vor Ort, Stockwerklieferungen sind nicht im Angebot enthalten und werden direkt oder nach effektiven Belegen abgerechnet. Standreinigung ist Sache des Bestellers, eine Grobreinigung zur Standübergabe ist enthalten.
6.3 Versorgungsanschlüsse, z.B. Internet-, Wasser- und Elektroversorgung, Abhängepunkte für Decke und/oder Rigg, Sprinkler- oder Rauchmeldeanlagen, etc. sowie dazugehörige Gebühren und Verbrauchskosten, werden durch den Auftragnehmer im Namen und auf Rechnung des Bestellers und erst nach Auftragserhalt bei der Messe bestellt. Damit verbundener Aufwand, wie Korrespondenz und gesonderte Planerstellungen etc., wird dem Besteller durch uns separat nach Aufwand in Rechnung gestellt. Ein Bearbeitungszeitraum von mindestens 10 Arbeitstagen ist zu berücksichtigen. Online- und Zugangsdaten zu Bestellformularen sind uns unverzüglich nach Erhalt weiterzuleiten bzw. mitzuteilen.
7 Abnahme / Übergabe / Gewährleistungsansprüche
7.1 Die Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Der Besteller verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einem entsprechend bevollmächtigten Beauftragten vertreten zu lassen. Insoweit wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist. Der Abnahmetermin wird durch uns gemäß Fertigstellungsplanung festgelegt und dem Besteller mitgeteilt. Bei uns anfallende Wartezeiten, die der Besteller oder dessen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, z.B. im Fall eines verspäteten Eintreffens des Bestellers, sind vom Besteller zusätzlich zu vergüten.
7.2 Eventuell noch ausstehende kleinere Teilleistungen oder die Beseitigung von Mängeln werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Funktion des Vertragsgegenstandes nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme. Zahlungseinbehalte sind nur anteilig zulässig.
7.3 Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt.
7.4 Sind unsere Leistungen dem Besteller mietweise überlassen worden, so hat auf unseren Wunsch unmittelbar nach Messebeendigung eine förmliche Übergabe der Mietgegenstände stattzufinden.
7.5 Etwaige Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Mängelrügen können nur detailliert und schriftlich innerhalb von 8 Tagen ab Lieferung bzw. Fertigstellung erhoben werden, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf die von uns erbrachten Leistungen. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Überlassung oder natürliche Abnutzung entstehen, haften wir nicht. Nachbesserungen, die ohne unser Einverständnis von dritter Seite ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers und führen zum Erlöschen der Gewährleistungsansprüche.
7.8 Für nicht selbst hergestellte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die Abtretung der uns gegen unseren Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehenden Ansprüche.
8 Haftung
8.1 Wir haften nicht für das Gut des Bestellers, es sei denn, dass Verwahrung ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. In diesem Falle haften wir nur in Höhe der Versicherungsleistungen, soweit wir nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
8.2 Sind lediglich Planung und Entwürfe Vertragsgegenstand, so stehen wir nur dafür ein, dass wir selbst in der Lage sind, die Planungen bzw. Entwürfe entsprechend zu realisieren. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.3 Unentgeltliche Ratschläge, Informationen oder sonstige unentgeltliche Leistungen dürfen nicht zum Gegenstand geschäftlicher Entscheidungen oder Dispositionen gemacht werden. Für gleichwohl erfolgte Verwendung haften wir nicht.
8.4 Ansprüche auf Ersatz von Schäden jedweder Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug oder Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden von uns nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht wurde. In letztgenanntem Fall ist eine Ersatzpflicht dem Umfang nach auf bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Ein Ersatz des reinen Vermögensschadens in Form entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen in gesetzlichem Umfang unbeschränkt.
8.5 Der Besteller haftet uns für alle ihm leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich des Ausstellungsstandes insgesamt in Höhe der Wiederherstellungskosten (bei reparablen Beschädigungen) bzw. der Höhe des Wiederbeschaffungsneuwertes (bei Zerstörung und Verlust).
8.6 Wertgegenstände, Ausstellungsgüter, Waren, etc. des Bestellers sind unmittelbar nach Messeende vom Messestand oder aus den Räumen zu entfernen. Für Verlust oder Beschädigung übernehmen wir keine Haftung.
9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen unser Eigentum.
9.2 Vor vollständiger Bezahlung ist Veräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig.
9.3 Die Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden.
9.4 Soweit der Besteller die Ware verarbeitet oder umbildet, gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen.
9.5 Die aus der eventuellen Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt der Besteller hiermit sämtlich an uns zur Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.
10 Höhere Gewalt
10.1 Bei höherer Gewalt, wie Krieg, Streiks, Terrorismus, Naturkatastrophen, Epidemien, Beschlagnahmung, Wegnahme oder Zurückhaltung durch eine Regierung, Zoll, Behörde oder Macht etc. übernehmen wir keine Verantwortung für die Verspätungen und Verluste für den Bestellers.
10.2 Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch uns oder unsere Beauftragten infolge höherer Gewalt oder besonderer Ereignisse entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. In diesen Fällen behalten wir den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile und nachweislich angefallene Fremdkosten gemäß Zahlungsplan. Für unsere Leistungen, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht uns ein dieser Leistung ent-sprechender Honoraranteil zu.
11 Rücktritt / Stornierung
11.1 Bei Rücktritt durch den Besteller können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Leistungen einschließlich des entgangenen Gewinns und seine Aufwendungen verlangen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die wir im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt haben. Anstelle der konkreten Berechnung der Entschädigung für die Kündigung, können wir unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen, folgenden pauschalisierten Anspruch auf anteilige Vergütung geltend machen. Die pauschalierten Kosten bei vorzeitiger Kündigung betragen denn:
– bis 12 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 0 % der vereinbarten Vergütung
– bis 10 Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 25 % der vereinbarten Vergütung
– bis acht Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 40 % der vereinbarten Vergütung
– bis sechs Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 60 % der vereinbarten Vergütung
– ab vier Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 80 % der vereinbarten Vergütung
– ab zwei Kalenderwochen vor Messe/Veranstaltungsbeginn 90 % der vereinbarten Vergütung
– danach 100 % der vereinbarten Vergütung.
11.2 Berechnungsgrundlage ist die mit dem Besteller vereinbarte Vergütung zzgl. Umsatz-Steuer abzüglich der ersparten Aufwendungen (Fahrtkosten, Übernachtung, Verpflegung etc.). Dem Besteller bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der Kündigung keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die von uns in der Pauschale ausgewiesenen Kosten. Außerdem haben wir im Falle der Kündigung durch den Besteller, Anspruch auf alle bis zum Zeitpunkt der Kündigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Fremdkosten, Stornogebühren, etc.
12 Aufrechnung / Abtretung
12.1 Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig anerkannten Gegenforderungen ist für den Besteller ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
12.2 Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.
13 Geheimhaltung / Datenschutz / Creditreform
13.1 Der Besteller verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Pläne und Unterlagen Geheimhaltung zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.
13.2 Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen, personenbezogene Daten, gleich ob sie vom Besteller selbst oder von Dritten stammen, im Sinne und zulässigem Umfang nach dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzverordnung verarbeitet werden.
13.3 Unsere Datenschutzerklärung befindet sich unter https://www.atelierseitz.de/datenschutz.
13.4 Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/.
14 Schutz-/ Nutzungsrechte
14.1 Durch uns gefertigte Entwürfe, Pläne und Darstellungen/Renderings unterliegen dem Urheberrechtsgesetz in seiner neuesten Fassung. Nachdruck oder Kopie der Pläne sowie die Realisierung der Pläne (auch auszugsweise) durch Dritte ist nicht zulässig. Wir behalten uns sich das Recht vor, alle erstellten Entwürfe, Pläne und Renderings, inklusive der dazu verwendeten Logos und Bilder sowie der bildlichen Darstellung von Exponaten zur eigenen Werbung zu verwenden und uneingeschränkt zu werblichen Zwecken zu nutzen. Dieser werblichen Verwendung kann schriftlich widersprochen werden.
14.2 Nutzungsrechte erhält der Besteller an unseren vertraglichen Leistungen nur in einfacher, unübertragbarer Form und nur im Rahmen des erteilten Auftrags und in dem Umfang, wie dies zur Nutzung der vertraglichen Leistungen zu dem vertraglich vereinbarten Zweck durch ihn selbst erforderlich ist. Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen sowie Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten usw. bleiben mit allen Rechten in unserem Eigentum, und zwar auch dann, wenn sie dem Besteller übergeben worden sind. Sie sind dem Besteller Geschäftsgeheimnisse i.S.d. §§ 2 Absatz 1 Nr. 1 GeschGehG. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, hinaus und unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte (z.B. Urheberrechte) bestehen oder nicht, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller verpflichtet sich, jede anderweitige Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau, sofern dies für die Erfüllung des Vertrages nicht erforderlich ist.
14.3 Es wird vermutet, dass der Besteller gegen die Verpflichtungen aus Ziffer 12.1 und 12.2 verstoßen hat, wenn er Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit unseren Planungen und Konzepten übereinstimmen. Es bleibt dann dem Besteller unbenommen den gegenteiligen Nachweis zu führen.
14.4 Für den Fall der Verletzung der in Ziffer 12.1 und 12.2 aufgeführten Verpflichtungen haben wir mindestens Anspruch auf zusätzliche Vergütung der Planungs-, Entwurfs- und Konzeptionsleistungen, deren Höhe sich nach unserem entsprechenden Angebot, mangels Angebot nach den Vorschriften der Honorarordnung für Architekten („HOAI“), bemisst. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
14.5 Weiterhin haben wir im Falle der Zuwiderhandlung gegen die aufgeführte Verpflichtung bei mietweiser Überlassung der Leistungsergebnisse, insbesondere im Falle des Nachbaus, Anspruch auf zusätzlichen, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 80 % des für die Angebotszeit vereinbarten Honorars. Dem Besteller bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der genannten Höhe entstanden ist.
14.6 Werden uns vom Besteller Materialien oder Unterlagen zur Herstellung des Vertragsgegenstandes übergeben, so übernimmt der Besteller die Garantie dafür, dass er über die für die Umsetzung notwendigen Rechte zur Nutzung von Entwurf und Design, in erster Linie Urheber-, Nutzungs-, Marken und Designrechte, aber auch alle vergleichbaren Rechte Dritter, verfügt und durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen ausgeführten Arbeiten Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Wir sind nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die vom Besteller zur Herstellung und Lieferung ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller verpflichtet sich, uns von allen dennoch geltend gemachten oder drohenden Schadenersatzansprüchen Dritter sofort freizustellen und für die Schäden, die aus der Verletzung von Schutzrechten erwachsen, aufzukommen. Für den Fall unserer Inanspruchnahme wegen Verletzung solcher Rechte Dritter verpflichtet sich der Besteller, uns in vollem Umfange von derartigen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche Kosten einer erforderlichen Rechtsverteidigung zu erstatten. Der Besteller ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die oben genannten Rechte abzuwehren.
15 Schlussbestimmungen
15.1 Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die nicht individuelle Änderung dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.
15.3 Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Auftragnehmer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des „UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG)“ ist ausgeschlossen.
15.4 München ist alleiniger Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Besteller als Kaufmann, juristischer Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Das gilt nicht, soweit der streitige Anspruch nicht-vermögensrechtliche Streitigkeiten betrifft, die den Amtsgerichten unabhängig vom Streitgegenstandswert zugewiesen sind oder ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Der Auftragnehmer behält sich vor, am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.
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